§ 8 PresseförderungsG (Presseförderung, Privatwirtschaftsverwaltung; Ablehnung eines Förderungsansuchens durch die Kommunikationsbehörde Austria, kein Bescheid)
VfGH 28.09.2004, B 800/04
Die Beschwerde richtet sich gegen die Ablehnung einer Besonderen Förderung für die „Neue BVZ“ und die „NÖ Rundschau“. Art 144 B-VG räumt dem VfGH nicht die Befugnis ein, Akte der Privatwirtschaftsverwaltung wie etwa hier die Gewährung einer Förderung nach § 8 PresseförderungsG 2004 zu überprüfen (VfSlg 13.968/1994, 14.329/1995; zur Presseförderung VfSlg 13.745/1994; IA 292/A BlgNR 22. GP, 10). Zurückweisung. (vgl auch VfGH 07.06.2005, G 135/04 = ZfVB 2006/268).