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VfGH 28. 9. 2004, B 800/04 (PRESSEWESEN)

JudikaturPRESSEWESENZfV 2006/519ZfV 2006, 299 Heft 2 v. 3.5.2006

§ 8 PresseförderungsG (Presseförderung, Privatwirtschaftsverwaltung; Ablehnung eines Förderungsansuchens durch die Kommunikationsbehörde Austria, kein Bescheid)

VfGH 28.09.2004, B 800/04

Die Beschwerde richtet sich gegen die Ablehnung einer Besonderen Förderung für die „Neue BVZ“ und die „NÖ Rundschau“. Art 144 B-VG räumt dem VfGH nicht die Befugnis ein, Akte der Privatwirtschaftsverwaltung wie etwa hier die Gewährung einer Förderung nach § 8 PresseförderungsG 2004 zu überprüfen (VfSlg 13.968/1994, 14.329/1995; zur Presseförderung VfSlg 13.745/1994; IA 292/A BlgNR 22. GP, 10). Zurückweisung. (vgl auch VfGH 07.06.2005, G 135/04 = ZfVB 2006/268).

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