§ 11 Abs 1 VVG (Kosten der Vollstreckung, Tragung durch den Verpflichteten; Prüfung der Angemessenheit der Kosten; Ersatzvornahme, Bauauftrag; Verpflichtung zur Aufklärung von Ungereimtheiten der Abrechnung, Ablehnung der Aufnahme von Beweisen; Verfahrensmangel; Unklarheiten hinsichtlich der Zuordnung von Leistungen, Lückenhaftigkeit vorgelegter Wägescheine, Deponieleistungen)