§ 2 Abs 1 VVG (Einsatz des gelindesten, zum Ziel führenden Mittels; Schonungsprinzip; kein Verstoß bei Kostenvorauszahlung nach Einholung mehrerer Kostenvoranschläge)
VwGH 25.01.2005, 2001/06/0169
Das „Schonungsprinzip“ des § 2 Abs 1 VVG bedeutet, dass die Vorauszahlung der Kosten nur gegen nachträgliche Verrechnung erfolgt, was bedeutet, dass höhere tatsächliche Kosten nachzuzahlen sind, andererseits ein verbleibender Überschuss zurückzuerstatten ist, und weiters, dass dagegen keine Bedenken bestehen, sich den voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Wege einer Schätzung anzunähern (VwGH 09.04.1992, 92/06/0049, und 20.04.1995, 94/06/0240). Die Einholung mehrerer Kostenvoranschläge zur Beurteilung der voraussichtlichen Abbruchkosten muss als durchaus gleichwertige Methode der Bestimmung der voraussichtlichen Abbruchkosten durch Schätzung gleichgehalten werden.