§ 71 Abs 1 Z 1 AVG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Unkenntnis von der ordnungsgemäßen Hinterlegung eines Schriftstückes; Versäumnis des Rechtsanwaltes stand nicht in Zusammenhang mit seinem Kanzleibetrieb)
VwGH 27.01.2005, 2004/11/0212
Mit Schreiben des Magistrats der Stadt Wien vom 29. 11. 1999 wurde der Bf gem § 103 Abs 2 KFG 1967 zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers hins Abstellung eines näher bezeichneten Kfz an einer näher bezeichneten Stelle im 1. Wr Gemeindebezirk am 1. 10. 1999 binnen zwei Wochen nach Zustellung des (Aufforderungs-)Schreibens aufgefordert. Der im Verwaltungsakt erliegenden Kopie des Rückscheins zufolge erfolgte am 15. 12. 1999 ein Zustellversuch, nachdem eine Verständigung über die Hinterlegung in das Hausbrieffach eingelegt wurde. Die Hinterlegung erfolgte beim Postamt 1025 Wien, als Beginn der Abholfrist war der 16. 12. 1999 angegeben.