§ 41 Abs 2 AVG (mündliche Verhandlung; falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben; es müssen nicht alle Pläne, die der Behörde im Zuge eines Verfahrens vorgelegt werden, zur Einsicht aufgelegt werden)