§ 8 AVG (Partei; Person, die vermöge eines Rechtsanspruches oder rechtlichen Interesses an der Sache beteiligt; Ableitung des Rechtsanspruches aus dem materiellen Recht; subjektive Rechte; Bauordnung, Parteistellung für Antragsteller in Fällen, in denen Antrag vorgesehen; Vorschrift über Parteistellung im Grundabteilungsverfahren)