§ 45 Abs 3 AVG (Parteiengehör; Recht der Parteien auf Stellungnahme zum Beweisergebnis, im Mehrparteiverfahren nicht eingeschränktes; keine Interessenabwägung mit Geheimhaltungsinteressen anderer Parteien)
§ 41 Abs 2 TKG (Zusammenschaltung; Verhandlungspflicht; Anrufung der Regulierungsbehörde bei Nichtzustandekommens einer Einigung)