§ 20 VStG (Außerordentliche Milderung der Strafe; Voraussetzung, Beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe; keines, Alkoholdelikt; mildernd lediglich die Unbescholtenheit)
§ 44a Z 1 VStG (Straferkenntnis, Spruch, die als erwiesen angenommene Tat; Konkretisierungsgebot)