§ 45 Abs 1 VwGG (Wiederaufnahme; nur hinsichtlich eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens möglich; keine Wiederaufnahme bei Mängelbehebungsaufträgen)
VwGH 16.12.2004, 2004/11/0179, 0238
§ 45 Abs 1 VwGG (Wiederaufnahme; nur hinsichtlich eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens möglich; keine Wiederaufnahme bei Mängelbehebungsaufträgen)
VwGH 16.12.2004, 2004/11/0179, 0238