§ 50 Stmk VergabeG (Ausscheiden von Angeboten auf welche Ausschließungsgründe zutrifft vor Wahl des Angebotes für Zuschlag; Verständigung spätestens acht Tage vor Erteilung des Zuschlages)
§ 50 Stmk VergabeG (Ausscheiden von Angeboten auf welche Ausschließungsgründe zutrifft vor Wahl des Angebotes für Zuschlag; Verständigung spätestens acht Tage vor Erteilung des Zuschlages)