Art 7 Abs 3 B-VG (Amtsbezeichnungen können in der Form verwendet werden, die das Geschlecht des Amtsinhabers oder der Amtsinhaberin zum Ausdruck bringt. Gleiches gilt für Titel, akademische Grade und Berufsbezeichnungen; Behördenbezeichnung Landeshauptfrau ist zulässig)
VwGH 16.12.2004, 2004/07/0166