§ 18 Abs 1 OÖ StrG 1991 (Errichtung von Bauten und sonstigen Anlagen an der Straße, bis 8 m von der Straße; Zustimmung der Straßenverwaltung, Voraussetzungen; gefahrlose Benützung der Straße; Errichtung eines Zaunes und Pflanzung von Bäumen; Entscheidung der Behörden bei Nichterteilung der Zustimmung oder Nichtentscheidung binnen sechs Wochen; geringe Durchfahrtsbreite der Straße)