§ 5 Abs 1 StVO (Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol; Verbot des Lenkens eines Fahrzeuges in alkoholbeeinträchtigtem Zustand; Alkomatmessung, Zweifel am Messergebnis; Widerlegung durch Blutabnahme, keine; Nachtrunk, rechtzeitiges Vorbringen, keine)