§ 8 Abs 2 AlVG (Arbeitsfähigkeit, Verpflichtung zu ärztlicher Untersuchung, nur bei begründeten und konkretisierten Zweifel an Arbeitsfähigkeit zulässige, nicht als Disziplinierungsmittel zulässige; Beurteilung des Erfordernisses einer fachärztlichen Untersuchung nur durch den Arzt für Allgemeinmedizin; Untersuchung bei Facharzt für Psychiatrie)