§ 5 Abs 1 Z 3 lit a ASVG (Ausnahmen von der Vollversicherung; Dienstnehmer in öffentlich-rechtlichem Dienstverhältnis zum Bund; gleichwertige Ruhe- und Versorgungsgenüsse; Gegenbeweis hinsichtlich der Gleichwertigkeit, bei Anwartschaften aus einem Bundesgesetz nicht möglicher)
§ 6 ASVG (Gleichwertigkeit der Anwartschaften; ebenso)