§ 20 Abs 4 AlVG (Familienzuschlag; zeitraumbezogene Beurteilung des Anspruchs; unmittelbar durch Gesetz geregelte Höhe der Leistung; Anpassung der Höhe aufgrund einer Änderung der Rechtslage, mangels gesetzlicher Anordnung der Heranziehung des Rechts zum Zeitpunkt der Anragstellung zulässige)