§ 73 Abs 1 a ASVG (Beiträge von Zusatzpensionsleistungen von regelmäßig aus öffentlichen Mitteln finanzierten Rechtsträgern)
§ 410 Abs 1 ASVG (Bescheid der Versicherungsträger in Verwaltungssachen; zulässiger Feststellungsbescheid auf Antrag der Partei)