§ 41 Abs 2 TKG (Zusammenschaltung; Verhandlungspflicht; Anrufung der Regulierungsbehörde bei Nichtzustandekommens einer Einigung)
§ 41 Abs 2 TKG (Zusammenschaltung; Verhandlungspflicht; Anrufung der Regulierungsbehörde bei Nichtzustandekommens einer Einigung)