§ 9 Abs 3 Bgld Tierzuchtgesetz (Anerkennung von Zuchtorganisationen; Anhörungsrecht für bestehende Züchtervereinigungen unter bestimmten Voraussetzungen; keine Parteistellung)
§ 9 Abs 3 Bgld Tierzuchtgesetz (Anerkennung von Zuchtorganisationen; Anhörungsrecht für bestehende Züchtervereinigungen unter bestimmten Voraussetzungen; keine Parteistellung)