§ 87 Abs 2 GewO 1994 (Entziehung der Gewerbeberechtigung, Absehen; Gründe; vorwiegendes Gläubigerinteresse; Voraussetzung, Zahlungsvereinbarungen hinsichtlich aller Forderungen und deren pünktliche Erfüllung; keine bei bloßer Gläubigererklärung Interesse an Weiterführung des Gewerbes zu haben)
VwGH 21.12.2004, 2004/04/0203