§ 79 Abs 3 GewO 1994 (Betriebsanlagen; Vorschreibung der Vorlage eines Sanierungskonzeptes; Voraussetzungen; hinreichender Interessensschutz nur durch Vorschreibung von Auflagen die Wesensänderung der Betriebsanlage bewirken würden; Bar, Zugang, Änderung zur Lärmminimierung; Erreichung durch bloße Auflagenvorschreibung ohne Wesensänderung, keine; „angemessene Frist“, Verneinung nur aufgrund des behaupteten Erfordernisses „offensichtlich professionelle Planungsunterlagen beizuschließen“, keine)