§ 103 Abs 1 OÖ GdO (rechtskräftiger Gemeindebescheid, Aufhebung durch die Aufsichtsbehörde; Bescheid, der nicht allen Parteien zugestellt ist; keine Möglichkeit der Aufhebung; übergangene Partei hindert Anwendung des § 103)
VwGH 14.12.2004, 2004/05/0214