§ 36 Abs 1 FrG 1997 (Aufenthaltsverbot, Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit; Gefährlichkeitsprognose; sieben Jahre zurückliegende Straftat, Tilgung; Gefährlichkeitsprognose unzutreffend)
§ 37 Abs 1 FrG 1997 (Ausweisung oder Aufenthaltsverbot, Eingriff ins Familienleben; nur aus den in Art 8 Absatz 2 Menschenrechtskonvention genannten Gründen)