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VwGH 15. 12. 2004, 2001/18/0148 (FREMDENPOLIZEI)

JudikaturFREMDENPOLIZEIZfV 2006/386ZfV 2006, 245 Heft 2 v. 3.5.2006

§ 76 Abs 1 FrG 1997 (Ausstellung eines Fremdenpasses; Interesse der Republik; Behauptungslast; gemeinschaftsrechtliche Verpflichtungen; Schengener Durchführungsübereinkommen; Verhältnis zu Versagungsgründen)

VwGH 15.12.2004, 2001/18/0148

Wenn die Beschwerde meint, die in § 76 Abs 1 FrG enthaltene Wendung „im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen“ müsse so verstanden werden, dass (lediglich) keine Gefahr für die öff Ordnung oder Sicherheit vorliegen dürfe, dann verbindet sie mit dieser Wendung eine Bedeutung, die bei systematischer Auslegung und unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien nicht unterstellt werden kann. So hat der Fremdengesetzgeber in § 81 FrG die Gründe normiert, bei deren Vorliegen die Ausstellung eines Fremdenpasses zu versagen ist. Diese Gründe zielen darauf ab, den mit der Benützung des Fremdenpasses durch den Fremden verbundenen Gefahren für die öff Ordnung oder Sicherheit zu begegnen. Hätte der Fremdengesetzgeber der obzit, in § 76 Abs 1 FrG getroffenen Regelung die von der Beschwerde unterstellte Bedeutung beigemessen, so hätte es der in § 81 leg cit erfolgten Normierung der Versagungsgründe für die Ausstellung eines Fremdenpasses nicht bedurft.

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