§ 14 Abs 1 BDG (Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit)
§ 14 Abs 3 BDG (ebenso, Dienstunfähigkeit, Begriff; habituelle Charaktereigenschaften, absehbare Wiedererlangung der Dienstfähigkeit nach zweijähriger Behandlung, objektive Besserungsfähigkeit, Suche nach Verweisungsarbeitsplatz im gesamten Wirkungsbereich der obersten Dienstbehörde, einschließlich der in absehbarer Zeit frei werdenden Arbeitsplätze)