§ 15 Abs 7 Kärntner Güter- und Seilwegegesetz (Satzungen; Haben sich für einen Beschluss der Vollversammlung weniger als 80 von Hundert der Anteile ausgesprochen, so hat jeder Inhaber eines Anteiles, der gegen den Beschluss gestimmt hat, das Recht, binnen acht Tagen eine Beschwerde an die Agrarbehörde zu richten.)