§ 1 Abs 1 lit a Wald- und Weideservitutengesetz (WWSG) (Nutzungsrechte: alle wie immer benannten Rechte, in oder aus einem fremden Wald Holz oder sonstige Forstprodukte zu beziehen; sind Rechte, die zum Zeitpunkt der Ausstellung der Übertragungsurkunde im Servitutenregulierungspatent geregelt waren)
§ 1 Abs 1 Z 1 Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besondere Felddienstbarkeiten (Nutzungsrechte; Begriff)