§ 4 Abs 1 Satzung der Agrargemeinschaft N idF des Bescheides vom 2. 7. 2002 (Erwerb der Mitgliedschaft; Zuerkennung der Mitgliedschaft an Bewerber mit österreichischer Staatsbürgerschaft ohne Unterschied des Geschlechts, die ihre direkte Abstammung (Sohn, Tochter) von einem Mitglied, das zum Stichtag 1. 1. 1982 oder später in der Mitgliederliste der Agrargemeinschaft N aufscheint, nachweisen; hier: Voraussetzungen der direkten Abstammung von einem Mitglied nicht erfüllt)