§ 51 Abs 2 K-FLG 1979 (Agrargemeinschaften entfalten grundsätzlich nur im Rahmen gemeinschaftlicher Verwaltung beziehungsweise solidarischer Nutzung des Gemeinschaftsvermögens durch die Mitglieder die ihnen zukommenden Aktivitäten; aus bestimmten Weidemodalitäten kann kein selbstständiges Recht auf Beweidung eines Weidebezirkes abgeleitet werden)
VwGH 21.10.2004, 2003/07/0107