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VwGH 25. 1. 2005, 2004/06/0155 (BAURECHT)

JudikaturBAURECHTZfV 2006/364ZfV 2006, 231 Heft 2 v. 3.5.2006

§ 4 Abs 5 KanalG (Anschlussverpflichtung, Ausnahmen; Anschlusspflicht für Schloss)

VwGH 25.01.2005, 2004/06/0155

Die Bf bestreiten die Anschlusspflicht hins des Schlossgebäudes (Nr 160). Die bel Beh hat eine Anschlusspflicht auch des Schlossgebäudes gem § 4 Abs 1 zweiter Satz KanalG angenommen, was damit begründet wurde, dass die Gebäude „aufgrund ihres Ensemblecharakters als einander räumlich nahe anzusehen“ seien (dh, weil das Schlossgebäude zu anderen anschlusspflichtigen Gebäuden auf demselben Grundstück „eng benachbart“ iSd genannten Gesetzesstelle sei). Die bel Beh hat dabei verkannt, dass es auf einen „Ensemblecharakter“ bzw vergleichbare ästhetische Momente nicht ankommt, sondern vielmehr darauf, dass die Gebäude (wenn schon nicht in unmittelbarer baulicher Verbindung stehen, was hier unbestritten nicht der Fall ist, so doch) „eng benachbart sind“. Diese räumliche Erweiterung der im ersten Satz des § 4 Abs 1 KanalG normierten Anschlussverpflichtung ist (schon abgesehen vom Wortlaut - arg: „in unmittelbarer baulicher Verbindung stehen oder eng benachbart sind“) restriktiv auszulegen. Ob nun das Schlossgebäude zu einem anschlusspflichtigen Bauwerk desselben Grundstückseigentümers „eng benachbart“ ist, kann im Beschwerdefall nicht beurteilt werden, weil die bel Beh es unterlassen hat, die entsprechenden Abstände festzustellen. Trifft das Beschwerdevorbringen zu, die Gebäude seien voneinander 20 m entfernt, wären sie rechtlich gesehen nicht „eng benachbart“ iSd § 4 Abs 1 zweiter Satz KanalG. (Damit, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs 1 dritter Satz bzw des § 4 Abs 3 KanalG gegeben wären, hat die bel Beh nicht argumentiert und es können diese Voraussetzungen bei der gegebenen Verfahrenslage auch nicht als gegeben angenommen werden).

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