§ 54 NÖ BauO (Bauwerke im ungeregelten Baulandbereich; Anordnung betreffend den Lichteinfall auf Hauptfenster zulässiger Gebäude bezieht sich auch auf künftige Gebäude)
VwGH 14.12.2004, 2004/05/0195
Der im § 54 Nö BauO zweiter Fall verwendete Begriff „zulässige Gebäude“ (und nicht etwa: „zugelassene Gebäude“) bezieht sich jedoch nicht nur auf die Hauptfenster bestehender (bewilligter oder als konsensgem zu beurteilender) Gebäude auf den Nachbargrundstücken, sondern auch auf zukünftig bewilligungsfähige Gebäude. Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswirdrigkeit.