§ 4 Z 33 Stmk ROG 1974 (Geschoß, Begriff; Gebäudeabschnitt zwischen Fußboden und der darüber liegenden Decke, zwischen zwei übereinander liegenden Decken oder zwischen Fußboden und der obersten Decke oder der Unterfläche des Daches, wenn die jeweils geforderte Raumhöhe erreicht wird)
§ 25 Abs 4 Z 2 Stmk ROG 1974 (Grünland, Zubauten, Beschränkung; neu gewonnene Geschoßfläche; auch Kellergeschoße einzuberechnen)