§ 34 Vbg BauG (Mindestzahl oder Höchstzahl der Einstellplätze; Verordnungsermächtigung für die Gemeindevertretung; Festlegung auch der Anteile jener Einstellplätze, die in unterirdischen Garagengeschoßen zu errichten)
§ 34 Vbg BauG (Mindestzahl oder Höchstzahl der Einstellplätze; Verordnungsermächtigung für die Gemeindevertretung; Festlegung auch der Anteile jener Einstellplätze, die in unterirdischen Garagengeschoßen zu errichten)