§ 34 Vbg BauG (Mindestzahl oder Höchstzahl der Einstellplätze; Verordnungsermächtigung für die Gemeindevertretung; Festlegung auch der Anteile jener Einstellplätze, die in unterirdischen Garagengeschoßen zu errichten)
§ 32 Abs 4 Vbg GdG (Verordnung, Kundmachung; Anschlag an der Amtstafel, zwei Wochen)