§ 6 Tir BauO 1998 (Abstände baulicher Anlagen, sofern nicht geschlossene oder offene Bauweise festgelegt)
§ 60 Abs 2 Tir ROG 1997 (geschlossene Bauweise; Aneinanderbauen der Gebäude an den an die Baufluchtlinie anstoßenden Grundstücksgrenzen; Festlegung der geschlossenen Bauweise bis zu einer bestimmten Tiefe; keine Verpflichtung zum Anbauen an die Grenze in einem größeren Abstand von der Baufluchtlinie)