§ 101 letzter Satz TKG idF BGBl I 1999/188 (Zusendung einer elektronischen Post als Massensendung oder zu Werbezwecken nur gegen voherige Zustimmung des Empfängers; „elektronische Post“, Begriff, E-mail, aber auch SMS; Schutzzweck der Norm, Schutz vor unerbetenen Zusendungen, Werbung für Sex-Dienste)