§ 41 Abs 1 TKG (Verpflichtung jedes Netzbetreibers zur Abgabe eines Zusammenschaltungsangebotes auf Nachfrage durch einen anderen Betreiber)
§ 41 Abs 2 TKG (Zusammenschaltungsvereinbarung, bei Nichtzustandekommen Anrufung der Regulierungsbehörde)
§ 41 Abs 1 TKG (Verpflichtung jedes Netzbetreibers zur Abgabe eines Zusammenschaltungsangebotes auf Nachfrage durch einen anderen Betreiber)
§ 41 Abs 2 TKG (Zusammenschaltungsvereinbarung, bei Nichtzustandekommen Anrufung der Regulierungsbehörde)