§ 16 Wr AWG (Sammlung und Abfuhr des Mülls ist Aufgabe der Gemeinde Wien; diese Aufgabe ist durch öffentliche Müllabfuhr zu besorgen, gleichgültig, ob diese privatwirtschaftlich oder mit Mitteln der Hoheitsverwaltung zu besorgen ist; Besorgung im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde)
§ 48 Wr AWG (Behörden sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, in erster Instanz der Magistrat und in zweiter Instanz die Landesregierung)