§ 356 Abs 1 GewO 1994 (Verfahren betreffend Betriebsanlagen; Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, Anschlag in der Gemeinde; Notwendigkeit der Bezeichnung der Amtstafel als „Amtstafel“ beziehungsweise der Beleuchtung, keine; Dauer der Anschlages, knapp zwei Wochen in der Regel ausreichend; zusätzliche Amtsblattverlautbarung, Erforderlichkeit, keine; Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern; unmittelbare räumliche Nähe erforderlich)