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VwGH 20. 10. 2004, 2004/04/0115 (GEWERBERECHT)

JudikaturGEWERBERECHTZfV 2006/76ZfV 2006, 68 Heft 1 v. 1.3.2006

§ 87 Abs 2 GewO 1994 (Entziehung der Gewerbeberechtigung; Absehen; Gründe; vorwiegendes Gläubigerinteresse; Abschluss von Zahlungsvereinbarungen hins aller bestehender Forderungen, keine)

VwGH 20.10.2004, 2004/04/0115

Bei der Beurteilung, ob das Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung gem § 87 Abs 2 GewO 1994 vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist, geht es ausschließlich darum, dass die Zahlungspflichten gegenüber allen Gläubigern gleichermaßen bei Fälligkeit erfüllt werden. Es muss daher die pünktliche Erfüllung aller Zahlungspflichten erwartet werden können. Die Erfüllung des vorwiegenden Gläubigerinteresses erfordert ferner, dass der Gewerbetreibende hins aller gegen ihn bereits bestehenden Forderungen Zahlungsvereinbarungen abgeschlossen hat und diese auch pünktlich erfüllt (vgl zum Ganzen die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO2, 756 f, Rz 33 zu § 87, zit Jud). Die weitere Gewerbeausübung ist im Beschwerdefall schon deshalb nicht im Interesse der Gläubiger gelegen, weil der Bf (noch) nicht hins aller gegen ihn bestehenden Forderungen Zahlungsvereinbarungen abgeschlossen hat. Abweisung.

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