§ 29 Abs 1 Z 3 AWG 1990 (Genehmigung für Errichtung, Betrieb und wesentliche Änderung von Anlagen zur thermischen Verwertung oder sonstigen Behandlung von gefährlichen Abfällen oder Altölen, ausgenommen zur stofflichen Verwertung, mit einer Jahreskapazität von mindestens 10000 t)