§ 339 Abs 2 GewO 1994 (Besondere Verfahrensbestimmungen; Anmeldungsverfahren; genaue Bezeichnung des Gewerbes; notwendige eindeutige Erkennbarkeit; Abgrenzung gegenüber Güterbeförderungsgesetz unterliegenden Tätigkeiten; Anmeldung für „Überstellungs-,Administrations- und Fahrdienst“; eindeutige Abgrenzung, keine; Bedachtnahme auf außerhalb der Gewerbeanmeldung vorgenommene Erläuterungen, keine)
VwGH 17.11.2004, 2002/04/0139