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VwGH 3. 11. 2004, 2004/18/0037 (FREMDENPOLIZEI)

JudikaturFREMDENPOLIZEIZfV 2006/62ZfV 2006, 63 Heft 1 v. 1.3.2006

§ 36 FrG 1997 (Aufenthaltsverbot, befristetes; „Schwarzarbeit“; „Gefälligkeitsdienste“; spezifische Bindung)

VwGH 03.11.2004, 2004/18/0037

1. Nach dem Vorbringen der Beschwerde sei die Bf am 7. 5. 2003 nach Österreich eingereist, um ihre Freunde zu besuchen. Am Abend des 9. 5. 2003 habe sie sich in dem Lokal befunden, um mit Frau G einen Kaffee zu trinken. Die Bf habe weder einen Aschenbecher gereinigt, noch sich hinter die Theke begeben. Ferner würde die im bekämpften B beschriebene Kleidung, die die Bf getragen haben soll, mit ihrer damals tatsächlich getragenen Kleidung nicht übereinstimmen. Sie hätte keine rosafarbige Bluse getragen, sie wäre mit ausgefransten Jeans bekleidet gewesen. Sie habe gewusst, dass der Inhaber des Lokals stets auf „elegante Kleidung des Servierpersonals“ Wert legte. Die Bf habe keine Kellnerbrieftasche getragen und sei der deutschen Sprache nicht mächtig, weshalb eine Bedienung von Kaffeehausgästen gar nicht möglich gewesen wäre. Die Bf habe sich bei der eingangs genannten Kontrolle in dem Lokal als Gast aufgehalten und sei dort keiner Beschäftigung nach dem AuslBG nachgegangen. In ihrer Berufung habe die Bf sehr wohl dargetan, dass es sich um ein nicht den Best des AuslBG unterliegendes Beschäftigungsverhältnis gehandelt habe, weil die Bf in keinem Abhängigkeits- und Weisungsverhältnis zum Lokalinhaber stehe, sondern „vielmehr mit ihm sehr gut bekannt ist“. Es würde keine Entgeltsbeziehung vorliegen, weshalb die Bf den Standpunkt vertreten habe, dass selbst unter Zugrundelegung der Feststellungen des ErstB keine Beschäftigung nach dem AuslBG vorliegen würde.

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