§ 7 AsylG 1997 (Asylgewährung)
§ 68 Abs 1 AVG (Abänderung und Behebung von Bescheiden von Amts wegen, „entschiedene Sache“; Wiedereinreise aus Heimatstaat nach rechtskräftiger Abweisung des ersten Asylantrages Berücksichtigung von in der Zwischenzeit im Herkunftsstaat eingetretener Änderungen; Kosovo)