§ 11 Abs 2 zweiter Satz AsylG 1997 (Asylerstreckungsantrag, Umdeutung der Erstreckungsanträge in Asylanträge bei Zurückweisung als unzulässig oder Abweisung als offensichtlich unbegründet des Hauptantrages; Umdeutung auch bei Zurückweisung des Hauptantrages wegen entschiedener Sache)
§ 68 Abs 1 AVG (Abänderung und Behebung von Bescheid von Amts wegen, „entschiedene Sache“)