§ 6 Z 3 AsylG 1997 (offensichtlich unbegründeter Asylantrag, Vorbringen offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechend, „qualifizierte Unglaubwürdigkeit“, Aufdrängen des Urteiles, Umstände, die besonders deutlich Unrichtigkeit des Vorbringens vor Augen führt; Begründungspflicht)