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VwGH 3. 11. 2004, 2001/18/0129 (FREMDENPOLIZEI)

JudikaturFREMDENPOLIZEIZfV 2006/39ZfV 2006, 52 Heft 1 v. 1.3.2006

§ 36 FrG 1997 (Aufenthaltsverbot, befristetes; „Schwarzarbeit“; Begriff der „Beschäftigung“; wirtschaftlicher Gehalt der Tätigkeit; Arbeitsverhältnis; Anmeldung eines freien Gewerbes; Hilfsarbeiter)

VwGH 03.11.2004, 2001/18/0129

1. Der Begriff der Beschäftigung ist - soweit dies im Beschwerdefall in Betracht kommt - durch § 2 Abs 2 AuslBG ua in der Weise bestimmt, dass die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern die Tätigkeit nicht aufgrund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird, als Beschäftigung gilt. Maßgebend für diese Einordnung in den genannten Beschäftigungsbegriff ist, dass die festgestellte Tätigkeit in persönlicher bzw wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden ausgeübt wird. Als (der Bewilligungspflicht unterworfenes) Beschäftigungsverhältnis iSd § 2 Abs 2 AuslBG ist ua auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung anzusehen. Das Tatbestandselement der Beschäftigung ist ausschließlich nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit zu beurteilten. Auf eine zivilrechtliche Betrachtung, ob überhaupt ein Arbeitsvertrag zu Stande kam, ob diesem (etwa im Hinblick auf § 879 ABGB oder mangels einer rechtsgeschäftlichen Willensübereinstimmung) Mängel anhaften, oder welche vertragliche Bezeichnung die Vertragsparteien der Tätigkeit gegeben haben, kommt es hingegen nicht an (vgl VwGH 19.12.2002, 2001/09/0080).

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