Art 81 EGV (Wettbewerbsrecht; verbotene Vereinbarungen und Verhaltensweisen; Eignung, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen)
Art 81 Abs 2 EGV (verbotene Vereinbarungen, Nichtigkeit)
Art 86 Abs 2 EGV (Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut oder den Charakter eines Finanzmonopols haben; Geltung des Vertrags, insbesondere der Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert; Bereichsausschluss)