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VwGH 19. 2. 2003, 2002/12/0324 (DIENSTRECHT)

JudikaturDIENSTRECHTZfV 2006/32ZfV 2006, 47 Heft 1 v. 1.3.2006

§ 176 Abs 6 BDG idF BGBl I 2001/87 (Universitätsassistenten, befristetes Dienstverhältnis, Umwandlung in ein unbefristetes, Übergangsbestimmung)

VwGH 19.02.2003, 2002/12/0324

Die Dienstrechts-Nov 2001 - Universitäten sah hins ihrer Wirksamkeit keine ÜbergangsBest solcherart vor, dass auf vor dem 1. 8. 2001 gestellte Anträge auf Überleitung noch die alte Rechtslage anzuwenden gewesen wäre. Es sollten mit dem In-Kraft-Treten der betreffenden Best der Nov alle nach dem 1. 9. 2001 endenden befristeten Dienstverhältnisse nicht mehr in unbefristete umgewandelt werden, uzw gänzlich unabhängig davon, wann ein solcher Antrag auf Umwandlung gestellt worden war und ob die materiellen Voraussetzungen für eine positive Erledigung eines solchen Antrages vorlagen oder nicht. Anders wäre auch § 176 Abs 6 BDG nicht verständlich, der früher in Kraft getreten ist als der übrige Teil der Nov 2001 und - bereits ab 1. 8. 2001 - zur Abweisung allfälliger Umwandlungsanträge schon vor dem In-Kraft-Treten der Nov 2001 am 30. 9. 2001 ermächtigte. Dass diese Ermächtigung, die offensichtlich auf eine möglichst rasche Beendigung des früheren Überleitungssystems abzielte, nur für Anträge gelten sollte, die ab 1. 8. 2001 gestellt wurden, kann nicht ernstlich angenommen werden. Es war daher bei der Erlassung des ggstdl B die in diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage maßgeblich (vgl VwGH 18.06.1990, 89/10/0204; 25.10.1994, 93/07/0049). Es ist nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die bel Beh - trotz Antragstellung und Erfüllung der Umwandlungsvoraussetzungen vor In-Kraft-Treten der Nov 2001 - die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung ihres B angewandt hat. Das mit vier Jahren befristete Dienstverhältnis des Bf endete mit 30. 11. 2001, also nach dem 1. 9. 2001. Nach § 176 Abs 6 BDG waren die die Umwandlung in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit regelnden Absätze 1 bis 5 des § 176 BDG auf den Bf daher nicht anzuwenden. Abweisung.

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